Satzung

§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Kirchbauverein Sankt Georg Wendessen e.V.
Er hat seinen Sitz in Wolfenbüttel – Wendessen


§ 2 Zielsetzung und Zweck

Der Verein hat den Zweck, die Sanierung der Wendesser St.Georg Kirche zu fördern und Mittel für Umbaumaßnahmen und Renovierungen aufzubringen.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.


§3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann nach Zustimmung durch den Vorstand jede natürliche oder juristische Person werden, die ihren Beitritt schriftlich oder zu Protokoll des Vereins erklärt.
Das Mindestalter für natürliche Personen beträgt 14 Jahre.
Die Mitgliedschaft erlischt:

  • Durch Abgabe einer schriftlichen Austrittserklärung zum Schluss eines Vereinsjahres bei Einhaltung einer Frist von einem Monat,
  • durch Tod,
  • durch Ausschluss

Der Ausschluss erfolgt auf Beschluss des Vorstandes, wenn das Mitglied grob den Vereinsinteressen zuwiderhandelt. Dem Ausgeschlossenen steht die Berufung an die Mitgliederversammlung frei. Die spätestens einen Monat nach Zustellung des Ausschlussbescheides beim Vorstand schriftlich einzureichen und zu begründen ist.


§4 Verwendung der Finanzmittel

Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein den beschriebenen Zwecken des Vereins. Nicht mit dem angegebenen Zweck zu vereinbare Zuwendungen oder unangemessenen Vergütungen dürfen aus Vereinsmitteln weder an Mitglieder noch an andere Personen gewährt werden.


§5 Geschäftsjahr

Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr


§6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand


§7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Jahres durch den Vorstand einzuberufen, im Übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragen.
Eine Mitgliederversammlung ist vierzehn Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet.
Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den Schriftführer protokolliert. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  • a) Feststellung, Abänderungen und Auslegung der Satzung;
  • b) Entgegennahme der Jahresberichte und der Jahresabrechnung des Vorstandes;
  • c) Genehmigung des Protokolls der vorhergehenden Versammlung
  • d) Wahl des Vorstandes
  • e) Wahl von zwei Rechnungsprüfern für die Dauer von 2 Jahren;
  • f) Festsetzung des Mitgliedbeitrages;
  • g) Genehmigung der Jahresrechung und Entlastung des Vorstandes;
  • h) Berufung bei Ausschließungsbeschluss;
  • i) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen.


§8 Vorstand

Der Vorstand des Vereins setzt sich zusammen aus:

  • dem Vorsitzenden,
  • dessen Stellvertreter,
  • dem Kassenwart,
  • dem Schriftführer,
  • dem Beauftragtem für Koordination und Durchführung von Aktivitäten,
  • zwei Beisitzer.

Die Beisitzer sollen beratend tätig sein und werden vom Vorstand zu einzelnen Vorstandssitzungen hinzugezogen.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
Der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter und der Kassenwart.
Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein allein; sein Stellvertreter und der Kassenwart vertreten den Verein gemeinsam.
Der 1. Vorsitzende und der Kassenwart haben Bankvollmachten uns sind jeweils allein zeichnungsberechtigt bis zu einer Höhe von 1000 €
Höhere Beträge müssen vom Gesamtvorstand genehmigt werden.
Eine Wiederwahl ist möglich.
Dem Vorstand gehört als stimmberechtigtes außerordentliches Vorstandsmitglied der jeweilige amtierende Pfarrer der Kirchengemeinde Ahlum-Atzum-Wendessen an.


§9 Auflösung

Über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder gültig beschlossen werden.
Über die Auflösung des Vereins kann nur von einer ausschließlich zu diesem Zweck berufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an:
Zweckgebunden an die Kirchengemeinde Sankt Georg Wendessen.


Wendessen, den 10. Januar 2002